Verpackung
§ 4.
(1) Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(3) Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie
- 1. vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,
- 2. den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und
- 3. diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019
Gesetzesnummer
20003229
Dokumentnummer
NOR40050188
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)