Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachtheorie und betriebswirtschaftliche Grundlagen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert hat oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Wirtschaft und Administration, Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel- und Drogenkunde), Chemikalienkunde und Toxikologie, Gesundheit, Ernährung und Hygiene sowie Drogistenpraxis.
(5) Der Prüfungskandidat hat bei der praktischen Prüfung eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.
Schlagworte
Arzneimittelkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007264
Dokumentnummer
NOR40128504
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