§ 4 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2)  Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachtheorie und betriebswirtschaftliche Grundlagen.

(3)  Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert hat oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4)  Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Wirtschaft und Administration, Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel- und Drogenkunde), Chemikalienkunde und Toxikologie, Gesundheit, Ernährung und Hygiene sowie Drogistenpraxis.

(5)  Der Prüfungskandidat hat bei der praktischen Prüfung eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.

Schlagworte

Arzneimittelkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128504

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