§ 4 Dorotheumsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 4.

(1) Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den §§ 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Der ruhegenußfähige Monatsbezug der Dorotheumsbediensteten des Ruhestandes ändert sich ab 1. Jänner 1979 um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

(2) Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundesrechenamt für die öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dorotheums, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen Dienstbehörde. Gegen Bescheide der Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen offen.

(3) Auf die vom Absatz 1 erfaßten Pensionsansprüche ist das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, - einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006629

Dokumentnummer

NOR12072505

alte Dokumentnummer

N5197925522L

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