§ 4 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

§ 4.

Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20000086

Dokumentnummer

NOR40000768

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