§ 4 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen in den Bereichen Wirtschaft und Tourismus

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 4.

Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10010019

Dokumentnummer

NOR12126382

alte Dokumentnummer

N7199657917J

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