§ 4 Doktoratsstudium Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 4.

Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

10010077

Dokumentnummer

NOR12127431

alte Dokumentnummer

N7199812131O

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