§ 4 Doktoratsstudium Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1996

§ 4.

Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterwochenstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

10010000

Dokumentnummer

NOR12126144

alte Dokumentnummer

N7199643918L

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