§ 4 Doktoratsstudium Fachhochschul-Studiengänge technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

§ 4.

Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20000085

Dokumentnummer

NOR40000761

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