§ 4 Doktoratsstudium Fachhochschul-Diplomstudiengänge technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Fachspezifische Ergänzungsfächer

§ 4.

Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20003493

Dokumentnummer

NOR40054371

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