§ 4 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.2006

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 4.

Bei Erfüllung der in § 3 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen des im § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020

Gesetzesnummer

20004998

Dokumentnummer

NOR40082159

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