Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 4.
Bei Erfüllung der in § 3 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen des im § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020
Gesetzesnummer
20004998
Dokumentnummer
NOR40082159
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