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§ 4 DLB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2025

§ 4.

(1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2025 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Davon abweichend ist § 1 Abs. 1 für Tätigkeiten, die den Branchenkennzahlen 661 und 662 zuzuordnen sind, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20011428

Dokumentnummer

NOR40273556

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