Abgabe von Zahlungsansprüchen
§ 4.
Anträge auf freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006620
Dokumentnummer
NOR40113475
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