§ 4 Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Abgabe von Zahlungsansprüchen

§ 4.

Anträge auf freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113475

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