Öffentlichkeit
§ 4.
Die Prüfung, nicht aber die Beratung des Sachverständigenkollegiums, ist auf Verlangen des Antragstellers/der Antragstellerin öffentlich. Das Verlangen ist vor der Ladung zur Prüfung schriftlich anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10012480
Dokumentnummer
NOR12155915
alte Dokumentnummer
N9199546486J
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