§ 4.
Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20006289
Dokumentnummer
NOR40105617
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