§ 4 Diät-RahmenV

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2006

§ 4

(1) Für die in der Anlage genannten Stoffe gelten die

  1. 1. in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. 2. in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung,

    angeführten Reinheitskriterien.

(2) Für jene Stoffe der Anlage, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004703

Dokumentnummer

NOR40077193

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