Sonderbestimmungen
§ 4
(1) Nachstehend angeführte Geräte sind auf Grund ihrer besonderen Bauart keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.
- 1. Rohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser,
- 2. Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen, wie Druckrohre, -stollen und -schächte, sowie die betreffenden Ausrüstungsteile,
- 3. Geräte gemäß § 3 Z 10,
- 4. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel, wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen, ausgenommen Druckgeräte für SF6-Schaltgeräte,
- 5. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen, wie zB Elektro- und Telefonkabel,
- 6. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen,
- 7. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen,
- 8. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.
(2) Für die im § 3 unter den Ziffern 5 und 6 angeführten Geräte gelten bei Einhaltung der unter diesen Ziffern angeführten Vorschriften die Sicherheitsziele des Kesselgesetzes als erfüllt und ist somit eine Konformitätsbewertung nach dem Kesselgesetz nicht erforderlich.
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