§ 4 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 4.

Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieser Verordnung

  1. 1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten;
  2. 2. brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;
  3. 3. wärmedämmend, wenn er bei der nach der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden Prüfung den Durchgang von Brandhitze während eines Zeitraumes von zehn Minuten so weit unterbindet, dass auf der dem Brand abgekehrten Seite im Inneren der DGP keine höhere Temperatur als 50 °C auftritt.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037974

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