§ 4.
Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieser Verordnung
- 1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten;
- 2. brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;
- 3. wärmedämmend, wenn er bei der nach der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden Prüfung den Durchgang von Brandhitze während eines Zeitraumes von zehn Minuten so weit unterbindet, dass auf der dem Brand abgekehrten Seite im Inneren der DGP keine höhere Temperatur als 50 °C auftritt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037974
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