Zum Abs. 2 vergleiche auch § 107 und § 186 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.
Prüfung und Weiterleitung des Antrages
§ 4.
(1) Das im § 2 genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Art. 8 des Übereinkommens entsprechen, ob die nach Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens erforderlichen Übersetzungen beigefügt sind sowie ob die im Art. 28 des Übereinkommens genannte Vollmacht für die ausländische zentrale Behörde angeschlossen ist, und sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich vorzulegen.
(2) Ist eine im Art. 8 Abs. 3 lit. f des Übereinkommens genannte Bescheinigung erforderlich, so ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.
Zum Abs. 2 vergleiche auch § 107 und § 186 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10002878
Dokumentnummer
NOR12034541
alte Dokumentnummer
N2198817289R
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