Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 177/1909
§. 4.
Zur Vornahme der Desinfection der benützten Eisenbahnwagen werden von dem Eisenbahnministerium nach Vernehmen der Bahnverwaltungen Stationen bestimmt, nach welchen die Wagen von jenen Ausladungsorten, wo die Desinfection nicht durchgeführt werden kann, ohne Verzug zu bringen und dem vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen sind.
Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 177/1909
Schlagworte
Desinfektion
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006737
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