§ 4 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 177/1909

§. 4.

Zur Vornahme der Desinfection der benützten Eisenbahnwagen werden von dem Eisenbahnministerium nach Vernehmen der Bahnverwaltungen Stationen bestimmt, nach welchen die Wagen von jenen Ausladungsorten, wo die Desinfection nicht durchgeführt werden kann, ohne Verzug zu bringen und dem vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen sind.

Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 177/1909

Schlagworte

Desinfektion

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006737

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