Vorsitzender
§ 4.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt aus dem Kreis der im § 3 Abs. 1 genannten ständigen Mitglieder den Vorsitzenden des Denkmalbeirates sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter. Die Bestellungen erfolgen auf drei Jahre. Eine neuerliche Bestellung (auch wiederholt) ist möglich. Zum Vorsitzenden kann nur ein ordentlicher, außerordentlicher oder emeritierter Professor einer inländischen Universität oder Hochschule bestellt werden.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Denkmalbeirates zu Sitzungen (§ 7 Abs. 2, § 9) und die Leitung dieser, die Zusammenstellung von Ausschüssen für einzelne Angelegenheiten (§ 11) sowie die administrativen Fragen gemäß § 14.
(3) Ist der Vorsitzende verhindert, so gehen seine Aufgaben und Befugnisse auf den ersten Stellvertreter über, falls auch dieser verhindert ist, auf den zweiten Stellvertreter. Den Stellvertretern kommen weiters auch alle jene Aufgaben und Befugnisse zu, die ihnen der Vorsitzende – mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung – überträgt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009487
Dokumentnummer
NOR12120640
alte Dokumentnummer
N7197954497L
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