§ 4.
(1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000688
Dokumentnummer
NOR12009729
alte Dokumentnummer
N11980164380
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