§ 4 Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

§ 4.

(1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.

(3) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000688

Dokumentnummer

NOR12009729

alte Dokumentnummer

N11980164380

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)