§ 4 DAC-Verordnung Traisental“

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2010

§ 4.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Traisental ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Traisental festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20006951

Dokumentnummer

NOR40122194

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