§ 4.
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Traisental ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Traisental festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Gesetzesnummer
20006951
Dokumentnummer
NOR40122194
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