§ 4 DAC-Verordnung Schilcherland“

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.2017

Voraussetzungen für Schilcherland DAC mit Angabe einer Ried

§ 4.

Schilcherland DAC mit Angabe einer Ried hat zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 2 folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Anforderungen an den Geschmack: sortentypisch; fruchtig, würzig, kräftig; klassische Fruchtaromatik (Erdbeere, Johannisbeere, Himbeere, Holunderblüten, Cassis); ohne spürbaren BSA sowie kein Holzton.
  2. 2. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0 vol. % am Etikett anzugeben. Nach Beschuss des Regionalen Weinkomitees Steiermark kann in Ausnahmejahren ein anderer vorhandener Alkoholgehalt am Etikett angegeben werden. Dieser Beschluss ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Erntejahres dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
  3. 3. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1.°Jänner des auf das Erntejahr folgenden Jahres gestellt werden.
  4. 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen.
  5. 5. Die Angabe „Ried“ ist dem Riednamen in höchstens halb so großen Schriftzeichen voranzustellen, wie die für „Schilcherland“ verwendeten Schriftzeichen.
  6. 6. Verpflichtende Handlese.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010005

Dokumentnummer

NOR40198120

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