Gilt für Wein ab dem Jahrgang 2011 (vgl. § 6). materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 431/2020
§ 4.
Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
20007755
Dokumentnummer
NOR40137513
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