§ 4 DAC-Verordnung Neusiedlersee“

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2012

Gilt für Wein ab dem Jahrgang 2011 (vgl. § 6). materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 431/2020

§ 4.

Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

20007755

Dokumentnummer

NOR40137513

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