Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 56/2010.
§ 4.
Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch e-mail oder Fax) mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
20004973
Dokumentnummer
NOR40081660
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