§ 4 DAC-Verordnung Kamptal“

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2010

§ 4.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20006954

Dokumentnummer

NOR40122235

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)