§ 4 DAC-Verordnung Eisenberg“

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2010

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

§ 4.

Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ zu erlangen, hat dies jährlich der Verwaltungsorganisation des Verbandes Weinidylle Südburgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen. Diese leitet die Anträge an das Regionale Weinkomitee Burgenland weiter.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20006692

Dokumentnummer

NOR40115886

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