§ 4 COVID-19-VvV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2021

Glaubhaftmachung

§ 4.

Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß § 3 glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021

Gesetzesnummer

20011473

Dokumentnummer

NOR40231284

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