§ 4 COVID-19-VbV

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/2022

Betretungsverbote

§ 4.

(1) Das Betreten folgender Einrichtungen ist untersagt:

  1. 1. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  2. 2. Krankenanstalten;
  3. 3. Kuranstalten;
  4. 4. Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung;
  5. 5. Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben;
  6. 6. Primarschulen gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;
  7. 7. sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

  1. 1. Mitarbeiter und Betreiber von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;
  2. 2. Bewohner von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1;
  3. 3. Patienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;
  4. 4. betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4;
  5. 5. Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
  6. 6. Personen zur Begleitung Minderjähriger in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;
  7. 7. Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2;
  8. 8. Personen zur Teilnahme an bzw. Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/2022

Schlagworte

Tagesvater, Altenheim, Palliativbegleitung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011977

Dokumentnummer

NOR40247024

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