Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2) Für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zum Zweck der Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern kann von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu Zwecken gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 zulässig. § 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Seilbahn, Ausbildungsfahrt, Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Gesetzesnummer
20011318
Dokumentnummer
NOR40227126
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