§ 4 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2021

Taxis, Seil- und Zahnradbahnen und Reisebusse sowie Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr

§ 4.

(1) Bei der Benützung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.

(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

  1. 1. § 3 gilt sinngemäß;
  2. 2. In geschlossenen oder abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abgedeckte Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass 75 % der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden;
  3. 3. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

  1. 1. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
  2. 2. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 sinngemäß.
  3. 3. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  4. 4. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Schlagworte

Seilbahn

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234780

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