§ 4 COVID-19-IV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2022

zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022

Umfang der Impfpflicht

§ 4.

(1) Personen, die noch keine Impfserie begonnen haben, haben sich

  1. 1. einer Erstimpfung,
  2. 2. innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und
  3. 3. innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung
  1. zu unterziehen.

(2) Personen, die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß § 10 Abs. 3 COVID-19-IG bereits einer Erst-, aber noch keiner Zweitimpfung unterzogen haben, haben sich,

  1. 1. sofern die Erstimpfung mehr als 360 Tage zurückliegt, einer neuen Impfserie gemäß Abs. 1,
  2. 2. sofern die Erstimpfung bis zu 360 Tage, aber mehr als 65 Tage zurückliegt, einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung oder
  3. 3. sofern die Erstimpfung bis zu 65 Tage zurückliegt, innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung
  1. zu unterziehen.

(3) Personen, die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß § 10 Abs. 3 COVID-19-IG bereits einer Erst- und einer Zweitimpfung, aber noch keiner Drittimpfung unterzogen haben, haben sich,

  1. 1. sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat und die Zweitimpfung mehr als 190 Tage zurückliegt, einer Drittimpfung,
  2. 2. sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat und die Zweitimpfung bis zu 190 Tage zurückliegt, innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung oder
  3. 3. sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage überschritten hat, innerhalb von 65 Tagen nach der Zweitimpfung erneut einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung
  1. zu unterziehen.

(4) Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde, haben sich

  1. 1. innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme einer Erstimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung oder
  2. 2. nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme der Impfserie gemäß Abs. 1
  1. zu unterziehen.

(5) Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde und die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß § 10 Abs. 3 COVID-19-IG innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme einer Erstimpfung unterzogen haben, die mehr als 190 Tage zurückliegt, haben sich einer Zweitimpfung zu unterziehen. Für Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde und die sich nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß § 10 Abs. 3 COVID-19-IG bereits einer Erst- oder einer Erst- und Zweitimpfung unterzogen haben, gilt Abs. 2 beziehungsweise 3.

(6) Für Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 zwischen Erst- und Zweitimpfung oder zwischen Zweit- und Drittimpfung bestätigt wurde, gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Impfpflicht nicht vor Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme besteht.

(7) Personen, die die Impfintervalle gemäß Abs. 1 bis 5 und 10 überschreiten, wiedererlangen einen gültigen Impfstatus, sofern

  1. 1. das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat, mit der Nachholung der Zweitimpfung; diese Zweitimpfung gilt als Zweitimpfung gemäß Abs. 1 Z 3,
  2. 2. das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage überschritten hat, mit der Nachholung der Zweitimpfung; diese Zweitimpfung gilt als Erstimpfung gemäß Abs. 1 Z 2.
  3. 3. das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung gemäß Abs. 4 Z 1, Abs. 5 oder 10 überschritten ist, mit der Nachholung der Zweitimpfung,
  4. 4. das Impfintervall zwischen Zweit- und Drittimpfung überschritten ist, mit der Nachholung der Drittimpfung.

(8) Für Personen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Eintritt der Impfpflicht

  1. 1. mindestens drei Impfungen gegen COVID-19 unterzogen haben oder
  2. 2. nach einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 mindestens zwei Impfungen gegen COVID19 unterzogen haben, wenn die Erstimpfung innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme erfolgt ist,

(9) Für Personen, die sich mindestens zwei Impfungen mit im Ausland zugelassenen und nicht anerkannten oder nicht zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 unterzogen haben, gilt die zweite Impfung als Erstimpfung im Sinne dieser Verordnung.

(10) Für Personen, bei denen vor Beginn einer Impfserie ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, gilt die Impfpflicht als erfüllt, wenn sie sich einer Erstimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011814

Dokumentnummer

NOR40242096

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