§ 4 COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2022

zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022

Umfang der Impfpflicht

§ 4.

(1) Die Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt.

(2) Über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt, wer sich einer Erstimpfung und – bei aus mehreren Impfungen bestehenden Schutzimpfungen – innerhalb der in einer Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Impfintervalle den im Rahmen der jeweiligen Impfserie erforderlichen weiteren Impfungen unterzogen hat.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat in einer Verordnung, in der anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gemäß § 2 Z 4 festgelegt werden, die Voraussetzungen für eine Erfüllung der Impfpflicht im Hinblick auf Impfintervalle, Anzahl der Impfungen und allenfalls Kombination von Impfstoffen nach Maßgabe des Abs. 4 zu regeln.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit Verordnung festzulegen,

  1. 1. wie viele Impfungen für eine Impfserie erforderlich sind und in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind,
  2. 2. in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind, wenn vor Beginn der Impfserie oder zwischen den Impfungen eine Infektion mit SARS-CoV-2 molekularbiologisch bestätigt wurde oder ein Nachweis über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper vorliegt,
  3. 3. in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie fortzuführen sind, wenn die Impfserie bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen wurde,
  4. 4. in welchen Intervallen Impfungen, allenfalls beginnend mit einer neuen Impfserie nachzuholen sind, sofern die vorgesehenen Impfintervalle nicht eingehalten werden,
  5. 5. in welchen Kombinationen von Impfstoffen Impfungen allenfalls durchzuführen sind,

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich dokumentierte Impfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) auf Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofern

  1. 1. die betroffene Person in Österreich einen Wohnsitz hat,
  2. 2. die Impfung gegen COVID-19 nicht in Österreich verabreicht wurde und
  3. 3. es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Impfung gegen COVID-19 gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242019

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