zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022
Umfang der Impfpflicht
§ 4.
(1) Die Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt.
(2) Über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt, wer sich einer Erstimpfung und – bei aus mehreren Impfungen bestehenden Schutzimpfungen – innerhalb der in einer Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Impfintervalle den im Rahmen der jeweiligen Impfserie erforderlichen weiteren Impfungen unterzogen hat.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat in einer Verordnung, in der anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gemäß § 2 Z 4 festgelegt werden, die Voraussetzungen für eine Erfüllung der Impfpflicht im Hinblick auf Impfintervalle, Anzahl der Impfungen und allenfalls Kombination von Impfstoffen nach Maßgabe des Abs. 4 zu regeln.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit Verordnung festzulegen,
- 1. wie viele Impfungen für eine Impfserie erforderlich sind und in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind,
- 2. in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind, wenn vor Beginn der Impfserie oder zwischen den Impfungen eine Infektion mit SARS-CoV-2 molekularbiologisch bestätigt wurde oder ein Nachweis über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper vorliegt,
- 3. in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie fortzuführen sind, wenn die Impfserie bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen wurde,
- 4. in welchen Intervallen Impfungen, allenfalls beginnend mit einer neuen Impfserie nachzuholen sind, sofern die vorgesehenen Impfintervalle nicht eingehalten werden,
- 5. in welchen Kombinationen von Impfstoffen Impfungen allenfalls durchzuführen sind,
- wobei dies erforderlichenfalls für die jeweils zentral zugelassenen oder anerkannten Impfstoffe getrennt festzulegen ist.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich dokumentierte Impfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) auf Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofern
- 1. die betroffene Person in Österreich einen Wohnsitz hat,
- 2. die Impfung gegen COVID-19 nicht in Österreich verabreicht wurde und
- 3. es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Impfung gegen COVID-19 gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.
- Die Bezirksverwaltungsbehörden und die ELGA GmbH sind gemeinsame Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 17 in Verbindung mit § 24c Abs. 3 GTelG 2012; die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß § 4a bis § 4e der eHealth-Verordnung (eHealthV), BGBl. II Nr. 449/2020.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011811
Dokumentnummer
NOR40242019
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