Auszahlungsvoraussetzungen
§ 4.
(1) Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß § 2 Abs. 1 haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:
- 1. die Maßnahme, für die die Auszahlung beabsichtigt ist, muss zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erforderlich sein;
- 2. die notwendigen budgetären Mittel können nicht aus dem regulär vorgesehenen Budget des empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organs aufgebracht werden;
- 3. das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ hat nachzuweisen, dass für die Auszahlung der für die Maßnahme beantragten budgetären Mittel durch den Fonds eine entsprechende materiell-rechtliche Grundlage für die Auszahlung besteht;
- 4. das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ hat den Umfang der beabsichtigten Auszahlung anzugeben und mit entsprechenden Kalkulationsunterlagen nachvollziehbar darzulegen.
(2) Dem Antrag sind entsprechende Nachweise anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche Nachweise zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020
Gesetzesnummer
20011080
Dokumentnummer
NOR40221343
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