§ 4 COVID-19-EinreiseV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.2022

Selbstüberwachte Heimquarantäne

§ 4.

(1) Die Quarantäne gemäß § 5 ist selbstüberwacht

  1. 1. an einem bestehenden Wohnsitz oder
  2. 2. in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,

(2) Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.

(3) Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus dem Bundesgebiet vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40244164

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