§ 4 COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2022

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.

COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

§ 4.

(1) Die Betreiber oder Inhaber von

  1. 1. Seil- und Zahnradbahnen,
  2. 2. Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr,
  3. 3. Betriebsstätten gemäß § 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, mit Kundenbereichen,
  4. 4. nicht öffentlichen Sportstätten,
  5. 5. Freizeiteinrichtungen,
  6. 6. Kultureinrichtungen,
  7. 7. Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern,
  8. 8. Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und
  9. 9. Krankenanstalten oder Kuranstalten

(2) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

(3) Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. spezifische Hygienemaßnahmen;
  2. 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
  3. 3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
  4. 4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
  5. 5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme;
  6. 6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

(4) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
  2. 2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
  3. 3. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
  4. 4. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.

(5) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 zu enthalten:

  1. 1. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;
  2. 2. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden;
  3. 3. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner;
  4. 4. zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß § 5 Abs. 6, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.

(6) COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

Schlagworte

Seilbahn, Altenheim, Unterstützungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40242819

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