Befreiungen
§ 4.
Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:
- 1. Netzverluste und Verlustenergiebeschaffung;
- 2. Ökoenergie;
- 3. Strombörsen;
- 4. Betriebszwecke der Regelzonenführer.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20011424
Dokumentnummer
NOR40229566
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