Gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2018 (vgl. § 6).
Befreiungen
§ 4.
Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:
- 1. für Netzverluste und für die Verlustenergiebeschaffung;
- 2. für Ökoenergie;
- 3. der Strombörsen;
- 4. der Regelzonenführer für ihre Betriebszwecke.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
20010108
Dokumentnummer
NOR40199867
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)