§ 4 Clearinggebühr-Verordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2015

Befreiungen

§ 4.

Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:

  1. 1. für Netzverluste und für die Verlustenergiebeschaffung;
  2. 2. für Ökoenergie;
  3. 3. der Strombörsen;
  4. 4. der Regelzonenführer für ihre Betriebszwecke.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009419

Dokumentnummer

NOR40177649

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)