§ 4 Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie, Technologie und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20000750

Dokumentnummer

NOR40008398

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)