§ 4 C-SchVO 2022/23

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2022

Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

§ 4.

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. 1. ein Nachweis
  1. a) über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder
  2. b) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder
  3. c) über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
  4. d) über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  1. 2. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  1. a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf, oder
  2. b) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf;
  1. 3. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012003

Dokumentnummer

NOR40246931

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