§ 4 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

§ 4.

Ausgenommen vom ortsungebunden Unterricht sind die in Anlage A genannten Schularten, Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223244

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