Sondervorschrift für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 4.
(1) Abweichend von den §§ 54e, 58, 63, 63a, 65a, 71b, 71c, mit Ausnahme der Studien Human- und Zahnmedizin, und 71d UG kann das Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung, die bestehenden Termine und Regelungen für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21 abändern bzw. neu festlegen.
(2) Abweichend von den §§ 42, 50 und 52e bis 52g HG sowie von den §§ 3 bis 11a der Hochschul-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 112/2007, und den aufgrund dieser Bestimmungen vom Rektorat oder vom Hochschulkollegium erlassenen Verordnungen, kann das Hochschulkollegium für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für die Hochschullehrgänge für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe und für Freizeitpädagogik und im Übrigen das Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Hochschulkollegiums, der oder des Vorsitzenden des Hochschulrates sowie der oder des Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung, die bestehenden Termine und Regelungen für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21 abändern bzw. neu festlegen.
(3) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen darauf zu achten, dass die bestehenden Termine und Regelungen gleichlautend abgeändert bzw. neu festgelegt werden.
(4) Bei einer Abänderung bzw. neuen Festlegung der Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ist es insbesondere zulässig:
- 1. das Verfahren in elektronischer Form durchzuführen;
- 2. die Fristigkeiten neu festzulegen;
- 3. die Leistungsanforderungen zu ändern;
- 4. vom Erfordernis der mehrstufigen Gestaltung des Verfahrens abzusehen;
- 5. eine Einsichtnahme auf elektronischem Weg in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle festzulegen;
- 6. die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen heranzuziehen.
(5) Wurden bereits Teilleistungen von Studienwerberinnen und -werbern in einem begonnenen Eignungs-, Aufnahme- oder Auswahlverfahren erbracht, sind diese in dem abgeänderten bzw. neu festgelegten Verfahren zu berücksichtigen.
Schlagworte
Studienwerber, Eignungsverfahren, Aufnahmeverfahren, Humanmedizin
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020
Gesetzesnummer
20011179
Dokumentnummer
NOR40223431
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