§ 4 C-FHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift zur Unterbrechung

§ 4.

Abweichend von § 14 FHStG gelten auch Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Dienst der Gesellschaft, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, als Unterbrechungsgründe.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011136

Dokumentnummer

NOR40222830

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