Sondervorschrift zur Unterbrechung
§ 4.
Abweichend von § 14 FHStG gelten auch Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Dienst der Gesellschaft, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, als Unterbrechungsgründe.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011136
Dokumentnummer
NOR40222830
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