§ 4 C-BSchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Schutzmaßnahmen bei Präsenzunterricht

§ 4.

Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen und kann die Schulleitung zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Schülerinnen und Schülern für einzelne Schülerinnen und Schüler ortungebundenen Unterricht anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40222782

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