§ 4 BwAG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1973

Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1974 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 383/1973).

§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.

(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.

(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vH des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 200.000 S übersteigt.

(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10003924

Dokumentnummer

NOR12045743

alte Dokumentnummer

N31973126630

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