Veterinärabkommen
§ 4.
(1) Für das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen zur Ausfuhr in Drittstaaten, die einem Abkommen mit Österreich oder der Gemeinschaft über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.
(2) Unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Abkommen gemäß Abs. 1 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103427
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