Untersuchungsstellen und Methoden
§ 4.
(1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:
- 1. einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2002 oder
- 2. der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Klagenfurt oder
- 3. einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.
(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20005403
Dokumentnummer
NOR40124877
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