§ 4 Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.1985

§ 4.

Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Gesellschaft Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe der Gesellschaft zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10011605

Dokumentnummer

NOR40255298

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