§ 4 Bundessportakademiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 4

(1) Aufnahmsvoraussetzung ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers festzustellen ist.

(2) Für die Aufnahme in einen anderen als achtsemestrigen Lehrgang ist über die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinaus die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie ein Lebensalter, bei dem der Aufnahmswerber im Kalenderjahr des Abschlusses des Lehrganges zumindest das 18. Lebensjahr vollenden wird, Voraussetzung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)